NEUER WEBSHOP! --- NEUE PRODUKTE! --- NEUE AKTIONEN!
Kompetente Fachberatung One Stop Shop für Ihr Hebeproblem Lastaufnahmemittel-Sonderbau +49 (2202) 98923 - 0 post@tigerhebezeuge.de
Netto Brutto
Preise
post@tigerhebezeuge.de
+49 (2202) 98923 - 0

Was besagt die DGUV Vorschrift DGUV V 68 / FEM 4.004 (vormals UVV oder BGV)?

Jeder, der in Deutschland gewerblich Flurförderzeuge (z. B. Stapler, Hubwagen etc.) einsetzt, ist gesetzlich dazu verpflichtet, diese mindestens einmal jährlich auf Sicherheit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Nur durch die Sicherstellung eines einwandfreien technischen Zustands ein gefahrloser Betrieb von FFZ ist möglich.

Wer ist zur Prüfung von Flurförderzeugen verpflichtet?

Gemäß §§ 9 und 37 der DGUV Vorschrift 68 (vormals BGV D27) in der Fassung vom 1. Januar 1997 sind sowohl der Fahrer des Flurförderzeuges als auch der Unternehmer als Betreiber in der Pflicht. Der Fahrer muss das Flurförderzeug täglich (vor Einsatzbeginn) und während des Betriebes auf sicherheitsrelevante Mängel prüfen und eventuelle Mängel umgehend melden. Der Unternehmer ist wiederum dazu verpflichtet, sämtliche Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, vor dem Weiterbetrieb des Flurförderzeugs zu beheben.

Wie häufig muss ein Sachkundiger Flurförderzeuge prüfen?

Unternehmer sind nach § 37 ff. DGUV V 68 dazu verpflichtet, alle Flurförderzeuge sowie alle Anbaugeräte und Sicherheitseinrichtungen für Flurförderzeuge in Schmalganglagern im Abstand von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. 

Handelt man hier vorsätzlich oder fahrlässig entgegen die Bestimmungen von DGUV V 68 § 9 Abs. 2 oder §§ 37, 38 zuwieder, sind Geldbußen von bis zu 10.000 Euro möglich! Hier drohen im Schadensfall (z. B. beim Unfall mit Personenschaden) zivil- und/oder strafrechtliche Konsequenzen. Auch verlangen die Versicherungen vom Unternehmer, dass er sie Rechtsvorschriften eingehält und auch die entsprechenden Prüf-Dokumentation und Nachweise vorgelegen kann. 

Die regelmäßige Inspektion von Staplern, Hubwagen und ähnlichen Flurförderzeugen liegt somit im Eigeninteresse eines jeden Unternehmers.

Wie wird die Flurförderzeuge-Prüfung nachgewiesen?

Nach DGUV V 68 ist eine schriftliche Dokumentation der durchgeführten Prüfungen notwendig. Der Prüfnachweis sollte zu jedem Zeitpunkt einsehbar sein.
Shopware-Plugin Entwicklung Shopware-Agentur