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Benutzerhinweise zur Krantechnik | Die häufigsten Fragen und Antworten

Wie müssen Krane beschaffen sein? 

Bei ordnungsgemäßer Verwendung bieten unsere Krane ein höchstes Maß an Sicherheit, vermeiden Sach- und Personenschäden und haben eine lange Lebensdauer. Sämtliche Ausführung erfolgen nach EN 13001, DIN 15018, bzw. DIN 15011 – Krane, Grundsätze der Stahltragwerke (Brückenkrane und Portalkrane nach EN 15011) und EN 60204-32 – elektrische Ausrüstung von Maschinen. 

Krane und Hebezeuge entsprechen den Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie. Alle Bauteile sind maschinell stahlkiesentrostet und mit Einschichtlackierung, Gesamtschichtdicke ca. 60 – 80 μm versehen.

Wer darf Krane bedienen? 

Hebevorgänge und Schwenkvorgänge mit Kranen dürfen nur von einem fachkundigen Anwender (unterwiesen in Theorie und Praxis) durchgeführt werden.

Ist eine Änderung des Lieferzustandes zulässig? 

Ganz klar: Nein! Die Form und Ausführung der Krane darf nicht verändert werden, etwa durch Einbau von Fremdteilen, Biegen, Schweißen, Schleifen, Abtrennen von Teilen, Anbringung von Bohrungen, Entfernen von Sicherheitsteilen wie Verriegelungen, Sicherungsstifte, Sicherheitsfallen etc.

Welche Temperaturgrenzen gelten für den Kranbetrieb? 

Krane dürfen in der Regel zwischen Temperaturen von -10° bis +50° C eingesetzt werden. Diese Werte sind Richtwerte und können gerätespezifisch abweichen. Die jeweils gültigen Angaben finden sie in den Betriebsanleitungen der entsprechenden Geräte.

Dürfen Krane mit Chemikalien in Berührung kommen? 

Krane dürfen nicht im Bereich von Chemikalien bzw. in Umgebung von chemischen Dämpfen bedenkenlos eingesetzt werden. Krane, die Chemikalien oder deren Dämpfen ausgesetzt waren, müssen außer Betrieb genommen und begutachtet werden. Lassen Sie sich vorher von uns beraten!

Dürfen Personen mit Kranen transportiert werden? 

Grundsätzlich ist der Personentransport mit Kranen verboten! Aber es gibt auch Ausnahmen – Fragen Sie uns, wenn Sie unsicher sind.

Dürfen sich Personen im Arbeitsbereich befinden? 

Das Heben oder der Transport von Lasten ist zu vermeiden, solange sich Personen im Gefahrenbereich der Last aufhalten. Der Aufenthalt von Personen auf oder unter einer angehobenen Last ist verboten.

Wie steht es mit den elektrischen Anschlüssen? 

Elektrische Gefährdungen, wie z. B. bei motorbetriebenen betriebenen Hebezeugen, entnehmen Sie bitte den gerätespezifischen Betriebsanleitungen! Elektrische Anschlüsse dürfen nur von hierfür befugten Personen bzw. Unternehmen durchgeführt oder verändert werden!

Wie oft muss der Kran gewartet werden? 

Krane müssen für den sicheren Betrieb gemäß den Wartungsvorschriften des Herstellers in den vorgeschriebenen Intervallen gewartet werden. Außerdem bestehen für die Wartung gesetzliche Verpflichtungen (§3 BetrSichV, §23 BGV D8, §26 BGV D6). Je nach Einsatzhäufigkeit und Schwere, mindestens jedoch einmal jährlich oder bei festgestellten Mängeln, ist der Kran von einer sachkundigen Person bzw. einem zugelassenen Prüfer zu warten. 

Instandsetzungen und Prüfungen dürfen nur von sachkundigen Personen bzw. Prüfern, die Originalersatzteile verwenden, durchgeführt werden. Hierüber sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen. 

Was ist vor jeder (Wieder-)Inbetriebnahme zu beachten? 

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Krane vor der ersten Inbetriebnahme – und nach wesentlichen Änderungen vor einer Wiederinbetriebnahme – durch einen Sachverständigen geprüft werden. Das gilt auch für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1.000 kg und für teilkraftbetriebene Turmdrehkrane. Für Krane nach § 3a Abs. 3 BGV D 6 besteht die Prüfungspflicht vor der ersten Inbetriebnahme aus Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung. 

Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist nicht erforderlich für Krane, die betriebsbereit angeliefert werden und für die der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt.
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